SATZUNG
- Name, Sitz, Geschäftsjahr, Geschlechtsneutralität
- Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für lebendige Geschichte“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Aukrug und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
- Zweck
- Zweck des Vereins ist die Erkundung und Darstellung von Kulturtechniken, speziell der Kunst, Kultur, des Handwerks und der Gesellschaft im historischen Zeitraum bis zum 17. Jahrhundert.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Die Mitgliedschaft zu dem Verein wird durch einen schriftlichen und eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrag beantragt. Bei Minderjährigen ist dieser durch die Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.
- Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Die Stellungnahme ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand ist berechtigt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einen vorläufigen Ausschluss gegenüber dem Mitglied auszusprechen. In diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zur Mitgliederversammlung. Davon ausgenommen sind die bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.
- Mitgliedsbeiträge
- Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden mittels der Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
- Sofern ein Mitglied keine Einzugsermächtigung erteilt hat, ist es verpflichtet, seinen Beitrag bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten.
- Bei Neuaufnahme eines Mitgliedes hat die Zahlung des anteiligen Jahresbeitrages innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme zu erfolgen.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Der Vorstand entscheidet in diesen Fällen mit einfacher Mehrheit.
- Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt
- Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen bestimmt.
- Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
- Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Neutralität
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Beurkundung der Beschlüsse
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Die vorstehende Satzung wurde am 21.04.2018 errichtet.